Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau sowie in der Gartenpflege

0. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Arbeiten, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden erbringt. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, namentlich auch die Anwendbarkeit der einschlägigen SIA-Normen, bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, falls sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1. Werkvertrag

1.1. Angebot / Vertragsschluss

Das Angebot des Unternehmers bleibt während 30 Tagen nach Zustellung an den Kunden verbindlich. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers als angenommen.

Änderungen, Ergänzungen und Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer. Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von solchen Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Hält sich der Kunde nicht an diese Vorgabe werden ihm diese Aufträge zu Regieansätzen in Rechnung gestellt.

1.2. Unterlagen/Urheberrecht

Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmers. Werden Projekt- und Planunterlagen, ohne Erteilung des Auftrags an den Unternehmer, von einem Dritten genutzt, schuldet der Kunde dem Unternehmer 10% der geplanten bzw. voraussichtlichen Auftragssumme.

1.3. Pflichten der Vertragspartner

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Kunde zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Kunde sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.

1.3.1. Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer verpflichtet sich zur Ausführung, der im Werkvertrag vereinbarten Leistungen. Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Kunden unverzüglich zu melden.

1.3.2. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:

  • Der Kunde hat die notwendigen Genehmigungen einzuholen.

  • Der Kunde stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer gegen Entschädigung, diese Unterlagen zu beschaffen. Dazu gehören insbesondere die Lage- und Höhenangaben von bestehenden Leitungen und unterirdischen Bauteilen, sowie die Markierung der für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierungsfixpunkte.

  • Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenabklärungen auf eigene Kosten zu tätigen. Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und zur Tragfähigkeit des Bodens, zu liefern.

2. Vergütungsregelungen

2.1. Vergütung

Aufwand- und Mengenangaben in der Offerte oder Auftragsbestätigung sind unverbindlich. Zusatzleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Leistungen des Unternehmers werden nach Aufwand und/oder nach dem tatsächlichen Ausmass berechnet.

Bei Daueraufträgen, die eine regelmässige Leistung zum Gegenstand haben (insb. Gartenpflege / Gartenunterhalt), hat der Unternehmer im Falle von generellen Kostensteigerungen, namentlich bei Anstieg der Lohn-, Lohnnebenkosten, Material- und Rohstoffpreisen und Entsorgungskosten, das Recht, seine Vergütung entsprechend anzupassen.

2.2. Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen

Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost) Sondermassnahmen namentlich zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern, hat der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen Anspruch auf eine Vergütung für die zusätzlichen Leistungen.

2.3. Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes

Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.

3. Auftragsausführung

3.1. Voraussetzungen der Ausführung

Zur Ausführung der Leistung ist der Unternehmer erst nach Erfüllung und Aufrechterhaltung aller nötigen Voraussetzungen, namentlich in baulicher, technischer und rechtlicher Hinsicht, durch den Kunden verpflichtet.

3.2. Fristen

Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte.

3.3. Werkstoffe

Schreibt der Kunde bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen usw.) und/oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind.

3.4. Muster

Der Unternehmer liefert dem Kunden auf sein Verlangen Muster der Werkstoffe. Diese sind dem Unternehmer vom Kunden grundsätzlich zu vergüten. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden.

3.5. Unterakkordanten

Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen.

Falls der Kunde die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant verursacht hat.

4. Abnahme des Werkes und Mängelhaftung

4.1. Abnahme/Mängelrüge

Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Kunden über. Der Unternehmer zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Auftrages an. Sofern dies nicht erfolgt, gilt die Zustellung der Rechnung beim Kunden als Anzeige der Fertigstellung. Wird das Werk vom Kunden in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen.

Die Abnahme wird vom Kunden und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Kunde die Mitwirkung unterlässt.

Gewährleistungs- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen. Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar und können separat abgenommen werden. Ohne Pflegeauftrag bis zur Abnahme erfolgt diese bei Bepflanzungen innert Wochenfrist nach der Fertigstellung, bei Rasen- und Wiesenflächen innert Wochenfrist nach dem ersten Schnitt.

Der Kunde hat das Werk unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen sind innert 5 Arbeitstagen nach Abnahme oder bei später auftretenden Mängeln innert 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich beim Unternehmer zu rügen.

Die Pflicht des Kunden zur Bezahlung der Rechnung des Unternehmers bleibt von der Mängelrüge unberührt. Die Rechnung muss in jedem Fall innert der Zahlungsfrist bezahlt werden.

4.2. Mängelhaftung

Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Leistungen sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer nur, falls er zusätzlich für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen für mindestens eine Vegetationsperiode (mind. 1 Jahr) beauftragt wurde.

Im Falle eines Werkmangels kann der Kunden nach Wahl des Unternehmers Nachbesserung oder Minderung geltend machen.

Der Unternehmer haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Von der Haftung ausgeschlossen sind namentlich:

  • Mängel durch Elementarereignisse;

  • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden;

  • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;

  • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;

  • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen;

  • Auftreten von invasiven Neophyten;

  • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten;

  • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden;

  • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;

  • Der Eintrag von Flugsamen;

  • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Kunde trotz Abmahnung bestanden hat.

5. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages

5.1. Rücktrittsrecht

Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet.

Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.

6. Zahlungsbedingungen

  • Zahlungsfrist: Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

  • Zahlungsmethoden: Zahlungen sind per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.

  • Vorauszahlung: Bei Auftragserteilung kann eine Vorauszahlung in Höhe von 25 % des Gesamtbetrags verlangt werden.

  • Akontozahlungen: Während der Projektlaufzeit sind je nach Fortschritt Akonto-Zahlungen zu leisten.

7. Schlussbestimmungen

Es gilt schweizerisches Recht.

Zuletzt aktualisiert am 1. Januar 2025